Was ist der Unterschied zwischen waschen und befeuchten?

Gebet ohne Reinheit: Was der Islam lehrt

16/01/2022

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Im Islam ist die rituelle Reinheit eine grundlegende Voraussetzung für viele gottesdienstliche Handlungen. Sie ist nicht nur ein Zeichen des Respekts vor dem Schöpfer, sondern auch eine spirituelle Vorbereitung, die den Gläubigen näher zu Allah bringt. Die Frage, wann ein Gebet oder andere gottesdienstliche Akte ohne diese Reinheit akzeptiert werden, ist von zentraler Bedeutung für jeden Muslim. Im Folgenden werden wir die verschiedenen Zustände der Unreinheit und die damit verbundenen Regelungen detailliert beleuchten, um Missverständnisse auszuräumen und Klarheit zu schaffen.

Welche Arten von Ghusl gibt es?
Der Ghusl wird in zwei Formen eingeteilt: die vollständige und die ausreichende Form. Die vollständige ist: Man nimmt innerlich die Absicht, dann spricht man den Namen Allâhs aus (Bismillâh), wäscht dreimal die Hände und beseitigt jeglichen Schmutz.
Inhaltsverzeichnis

Die Bedeutung der rituellen Reinheit im Islam

Bismillāhir-rahmānir-rahīm. Al-hamdu lillāhi rabbil-ālamīn. Was-salātu was-salāmu alā rasūlinā muhammad, wa alā ālihi wa sahbihi ajma’īn. Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten. Und Segen und Frieden seien auf unserem Propheten Muhammad und auf all seinen Angehörigen und Gefährten. In Deinem Namen lernen wir diese Dinge und nur Dir gegenüber müssen wir uns am Ende rechtfertigen.

Die islamische Jurisprudenz unterscheidet zwischen verschiedenen Graden der rituellen Unreinheit, die als 'Hadath' bezeichnet werden. Diese Zustände erfordern spezifische Reinigungsrituale, um die Reinheit wiederherzustellen und bestimmte gottesdienstliche Handlungen ausführen zu dürfen. Die Einhaltung dieser Regeln ist ein integraler Bestandteil des täglichen Lebens eines Muslims und zeugt von der tiefen spirituellen Verbindung zum Glauben.

Kleiner Hadath („kein Wudū“)

Der sogenannte kleine Hadath beschreibt den Zustand, in dem man sich befindet, wenn man seinen Wudū (die kleine rituelle Waschung) bricht. Dies geschieht durch Handlungen wie das Verrichten der Notdurft, das Entweichen von Gasen, Tiefschlaf oder den Verlust des Bewusstseins. In diesem Zustand sind bestimmte gottesdienstliche Akte verboten, bis der Wudū erneuert wurde.

Gebet (Salāh)

Der Prophet (ﷺ) sagte sinngemäß: „Kein Gebet wird ohne Reinheit akzeptiert.“ [Sahīh Muslim] Dies ist eine klare Aussage, die die absolute Notwendigkeit des Wudū für das Gebet unterstreicht. Jedes Pflichtgebet (Salāh) sowie freiwillige Gebete erfordern den Zustand der rituellen Reinheit. Auch die sogenannte Niederwerfung der Rezitation (Sujūd at-Tilāwah) und die Niederwerfung der Dankbarkeit (Sujūd ash-Shukr) können nur durchgeführt werden, wenn man Wudū hat.

Khutbah (Freitagspredigt)

Für die Khutbah, insbesondere die Freitags-Khutbah, ist es ebenfalls erforderlich, dass der Prediger im Zustand der rituellen Reinheit ist. Dies unterstreicht die Wichtigkeit und Heiligkeit dieses Teils des Freitagsgebets.

Tawāf (Umrundung der Kaaba)

Die Umrundung der Kaaba (Tawāf) während der Pilgerfahrt (Hajj oder Umrah) ist eine weitere Handlung, die den Wudū erfordert. Der Tawāf ist eine Form des Gottesdienstes, die körperliche Reinheit verlangt, um in vollem Umfang gültig zu sein.

Berühren und Tragen des Qur’āns

Ein besonders sensibler Punkt ist das Berühren und Tragen des Qur’āns ohne Wudū. Das Verbot bezieht sich auf jeden niedergeschriebenen qur’ānischen Inhalt, selbst wenn es nur ein Teil einer einzigen Āyah wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhalt in einem Buch, auf einem Stück Papier oder auf einer Tafel steht. Es betrifft nicht nur die genauen Stellen, an denen die Buchstaben stehen, sondern das gesamte Objekt, auf dem der qur’ānische Inhalt niedergeschrieben wurde.

  • Umgang mit gemischten Inhalten: Falls der qur’ānische Inhalt zusammen mit anderen Inhalten vorkommt, wie z.B. in einem Tafsīr (Qur'an-Kommentar), träfe das Verbot nur dann nicht zu, wenn der nicht-qur’ānische Anteil darin mehr ist als der qur’ānische Anteil. Sollte man sich nicht sicher sein, träfe das Verbot zu.
  • Sonderfälle: Eine qur’ānische Kalligrafie, die einen Raum optisch aufwerten soll, wäre nicht von dem Verbot betroffen. Das Verbot betrifft nämlich nur qur’ānische Inhalte, die mit der Absicht niedergeschrieben wurden, dass man sie rezitiert oder sie lernt. Daher könnten Qur’ān-Amulette und Geldmünzen, auf die Āyāt geschrieben wurden, auch ohne Wudū berührt werden. Sollte man über die Absicht des Schreibers unsicher sein, kann man hier von der Erlaubtheit ausgehen.
  • Übersetzungen: Übersetzungen des Qur’āns können nicht als Qur’ān bezeichnet werden und sind deswegen auch nicht von diesem Verbot betroffen.
  • Schreiben von Inhalten: Das Verbot bezieht sich nicht auf das Schreiben von qur’ānischen Inhalten, wenn man beim Schreiben das Objekt selbst nicht berührt oder trägt.
Erlaubte und verbotene Methoden

Das Berühren des Qur'ans wäre auch mit einer Barriere verboten, wie beispielsweise mit Handschuhen oder Ärmeln. Das Umblättern der Seiten mit beispielsweise einem Stift wäre jedoch erlaubt.

Das Tragen des Qur’āns in einer Tasche wäre nur verboten, wenn man damit explizit das alleinige Tragen des Qur’āns beabsichtigt. Sollte man stattdessen das Tragen des Qur’āns zusammen mit anderen Dingen beabsichtigen oder sich allgemein keine Gedanken darüber machen, was man genau trägt, so wäre das Tragen ohne Wudū erlaubt.

Digitale qur’ānische Inhalte

Digital gespeicherte qur’ānische Inhalte, zum Beispiel auf dem Smartphone, unterliegen nicht dem selben Urteil wie greifbare Niederschriften des Qur’āns; zumindest nicht, wenn diese nicht dargestellt werden. Wenn die gespeicherten Inhalte jedoch vom Speicher abgerufen und auf dem Bildschirm dargestellt werden, stellt sich die Frage, ob das Gerät dann noch ohne Wudū berührt oder getragen werden darf. Laut einigen zeitgenössischen Shāfi’īs wäre es erlaubt. Der digitale Bildschirm ähnelt ihrer Meinung nach nämlich mehr einem Spiegelbild des Qur’āns und das Berühren eines Spiegels, der den Qur’ān abbildet, wäre selbstverständlich nicht verboten. Den vorhandenen Meinungsverschiedenheiten aus dem Weg zu gehen, wäre natürlich dennoch empfohlen.

Kinder im Bezug auf dieses Verbot

Ein Kind, welches den Tamyīz (die Fähigkeit, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden) bereits erreicht hat, darf den Qur’ān für Lernzwecke berühren und tragen, auch wenn es keinen Wudū hat. Man darf diese Erleichterung jedoch nicht ausnutzen, indem man sein Kind, das keinen Wudū hat, beispielsweise darum bittet, einem den Qur’an aus dem Zimmer zu bringen, weil man ihn selbst lesen will. Wenn das Kind den Tamyīz jedoch noch nicht erreicht hat, darf man ihm den Qur’ān gar nicht geben, weil zu erwarten wäre, dass der Qur’ān dann mit zu wenig Respekt behandelt werden würde.

Großer Hadath – Janābah

Der große Hadath, bekannt als Janābah, ist ein Zustand der rituellen Unreinheit, der nach sexuellem Kontakt, einem feuchten Traum oder Ejakulation eintritt. Zur Wiederherstellung der Reinheit ist hier der Ghusl (die Ganzkörperwaschung) erforderlich. Im Zustand der Janābah sind weitreichendere Handlungen verboten als im Zustand des kleinen Hadaths.

Alle Dinge, die im Zustand des kleinen Hadaths verboten sind

Obwohl man sich rein theoretisch im Zustand der Janābah befinden kann, obwohl man noch Wudū hat, ändert dies praktisch nichts an den Dingen, die im Zustand der Janābah verboten sind. Das bedeutet, dass alle oben genannten Verbote (Gebet, Khutbah, Tawāf, Berühren und Tragen des Qur’āns) auch im Zustand der Janābah gelten und erst nach dem Ghusl aufgehoben werden.

Rezitation des Qur’āns

Alī (radīAllāhu anhu) sagte sinngemäß: „Der Prophet (ﷺ) rezitierte uns in jedem Zustand den Qur’ān, solange er sich nicht im Zustand der Janābah befand.“ [Jāmi at-Tirmidhī, Imām Tirmidhī sagte ‚hasan sahīh‘] Dies macht deutlich, dass die Rezitation des Qur’āns im Zustand der Janābah verboten ist. Das alleinige Bewegen der Lippen, ohne hörbare Rezitation, wäre jedoch erlaubt, weil hierbei keine richtige Rezitation stattfindet; unabhängig davon, ob es aus dem Gedächtnis oder ablesend geschieht.

Das Verbot bezieht sich jedoch nur auf das Aufsagen qur’anischer Inhalte mit der Absicht, Inhalte aus dem Qur’ān wiederzugeben; egal wie wenig. Das Sprechen von Adhkār (Gedenkformeln) oder Du’ās (Bittgebeten), die im Qur’ān zu finden sind, wäre daher nur verboten, wenn man dabei zusätzlich noch die Rezitation des Qur’āns beabsichtigen würde. Einige Beispiele für das erlaubte Aufsagen qur’ānischer Inhalte ohne die Absicht der Rezitation sind:

  • Das allgemeine Aufsagen der Basmalah („Bismillāhir-rahmānir-rahīm“) vor Handlungen.
  • Rezitieren der Fātihah als Du’ā oder Ruqyah (spirituelle Heilung).
  • Das Sagen von „Innā lillāhi wa innā ilayhi rāji’ūn“ (Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück) nachdem man von einem Schicksalsschlag getroffen wurde.
  • Das Sagen von „Rabbanā ātinā fid-dunyā hasanah, wa fil-ākhirati hasanah, wa qinā adhāban-nār“ (Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des Höllenfeuers) als einfache Du’ā.
  • Das ‚gedankenlose‘ Rezitieren von qur’ānischen Inhalten aus reiner Gewohnheit.
  • Im Rahmen des Morgen- und Abend-Dhikrs die letzten drei Suren des Qur’ans dreimal aufsagen.
  • Rezitieren der Āyat al-Kursi vor dem Schlafen oder allgemein für Schutz.
  • Rezitieren von Sūrat al-Falaq und Sūrat an-Nās als Du’ā bzw. für Schutz.

Obwohl diese Inhalte qur’ānische sind, wäre es dennoch erlaubt, sie aufzusagen, weil die Absicht in diesen Situationen nicht die ist, Inhalte aus dem Qur’ān wiederzugeben.

Verweilen in einer Moschee

Das Betreten einer Moschee im Zustand der Janābah wäre zwar erlaubt, aber das Verweilen, um beispielsweise einem Unterricht beizuwohnen, wäre verboten. Man dürfte sie betreten, wenn man sie direkt von einer anderen Tür wieder verlässt, wie es bei großen Moscheen in Stadtzentren gängig und sogar gewissermaßen nötig ist, damit man keine großen Umwege machen muss. Würde man sie nämlich von der gleichen Tür wieder verlassen, würde es unter das verbotene ‚Verweilen‘ fallen. Sollte man daher einen feuchten Traum haben, während man in einer Moschee schläft, müsste man die Moschee dann gleich verlassen, wenn man es später bemerkt.

Großer Hadath – Menstruation und Wochenbett (Nifās)

Für Frauen gibt es zwei weitere Zustände des großen Hadaths: die Menstruation (Haiz) und das Wochenbett (Nifās). Diese Zustände sind ebenfalls mit spezifischen Verboten verbunden, die sich teilweise von denen der Janābah unterscheiden.

Vorab: Zu den Dingen, die bereits mit dem alleinigen Aufhören der Blutung automatisch nicht mehr verboten sind, gehören das Fasten, das Betreten (aber nicht das Verweilen in) einer Moschee und die Scheidung. Außerdem wird auch das Gebet ab diesem Zeitpunkt wieder verpflichtend. Alle Dinge, die auch im Zustand der Janābah verboten sind, und zusätzlich noch die Intimität mit dem Ehepartner sind erst später nach dem Vollziehen des Ghusls nicht mehr verboten.

Alle Dinge, die im Zustand der Janābah verboten sind

Auch hier gilt: Obwohl eine Frau sich rein theoretisch im Zustand der Menstruation bzw. des Wochenbetts befinden kann, obwohl sie nicht junub (im Zustand der Janābah) ist, ändert dies praktisch nichts an den Dingen, die für sie im Zustand der Menstruation bzw. des Wochenbetts verboten sind. Das bedeutet, dass alle Verbote, die für den Zustand der Janābah gelten (Gebet, Rezitation des Qur’āns mit der Absicht der Rezitation, Verweilen in der Moschee), auch für Frauen in diesen Zuständen gelten.

Fasten

Im Zustand der Menstruation oder des Wochenbetts ist das Fasten verboten. Das verpasste Pflichtfasten muss sie im Gegensatz zum verpassten Pflichtgebet jedoch nachholen. Wie zuvor bereits erwähnt wurde, hält dieses Verbot nur bis zum Ende der Blutung an. Das bedeutet, dass eine Frau, deren Blutung kurz vor Fajr (Morgendämmerung) aufhört, den nächsten Tag fasten kann, auch wenn sie den Ghusl noch nicht vollzogen hat. Ob man den Fastentag mit oder ohne ritueller Reinheit beginnt, spielt nämlich keine Rolle, obwohl es besser wäre, den Ghusl noch vor Fajr zu vollziehen (falls möglich).

Betreten einer Moschee

Historisch gesehen war für Frauen im Zustand der Menstruation oder des Wochenbetts nicht nur das Verweilen in einer Moschee verboten, sondern sogar das alleinige Betreten dieser. Ein Grundsatz besagt nämlich, dass man eine Moschee nicht der Gefahr aussetzen darf, rituell verunreinigt zu werden. Dieses Verbot bezog sich daher nur auf Frauen, die befürchten, mit ihren Blutungen die Moschee zu verunreinigen, was heutzutage jedoch sehr unwahrscheinlich ist, aufgrund der Hygiene-Produkte, die Frauen nun verwenden. Daher ist dieser Punkt nicht wirklich zeitgemäß und es gilt für sie im Bezug auf Moscheen praktisch nur, was auch für eine Person im Zustand der Janābah gilt, nämlich das Verbot des Verweilens, aber nicht unbedingt des Durchgangs.

Intimität

Nicht nur der Geschlechtsverkehr wäre verboten, sondern zusätzlich auch noch jeder Hautkontakt mit dem Bereich zwischen dem Bauchnabel und den Knien der Frau (Bauchnabel und Knie ausgeschlossen). Es spielt keine Rolle, ob Lust involviert wäre oder nicht, sondern nur, ob dabei ein direkter Hautkontakt zustande käme. Daher wären lustvolle Berührungen dieses Bereiches noch erlaubt, wenn eine Kleidungsbarriere vorhanden ist. Andere Dinge, die nicht den beschriebenen Bereich betreffen, wie das Küssen oder andere Zärtlichkeiten, wären selbstverständlich uneingeschränkt erlaubt. Dieses Verbot bleibt bis zum Vollzug des Ghusls bestehen.

Scheidung

Obwohl es gültig wäre, sich von seiner Frau zu scheiden, während sie menstruiert oder sich im Zustand des Wochenbetts befindet, wäre es trotzdem verboten. Sie wäre dann zwar effektiv rechtlich geschieden worden, aber man könnte dafür in der Ākhirah (Jenseits) zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist eine Regelung, die den Schutz der Frau und die Vermeidung von Ungerechtigkeit betont.

Wudū oder Ghusl zur Wiederherstellung der rituellen Reinheit

Weil der Wudū oder der Ghusl nur außerhalb dieser Phasen die rituelle Reinheit wiederherstellen kann, wäre es der Frau verboten, sie innerhalb dieser Phase, mit der entsprechenden Absicht, die rituelle Reinheit wiederherzustellen, zu vollziehen. Es käme nämlich einem Spielen mit den islamischen Urteilen gleich. Im Gegensatz hierzu wäre beispielsweise das Vollziehen des Sunnah-Ghusls der Eid-Feiertage dennoch empfohlen, weil hierbei nicht versucht werden würde, erfolglos eine rituelle Reinheit wiederherzustellen, sondern das Ziel stattdessen nur die Körperpflege wäre.

Zusammenfassung der Verbote nach Reinheitszustand

Die folgende Tabelle bietet eine schnelle Übersicht über die wichtigsten verbotenen Handlungen in den verschiedenen Zuständen der rituellen Unreinheit:

HandlungKleiner Hadath (kein Wudū)Großer Hadath (Janābah)Großer Hadath (Menstruation/Wochenbett)
Gebet (Salāh)VerbotenVerbotenVerboten
Sujūd (Tilāwah/Shukr)VerbotenVerbotenVerboten
KhutbahVerbotenVerbotenVerboten
TawāfVerbotenVerbotenVerboten
Berühren/Tragen Qur’ānVerboten (mit Ausnahmen)Verboten (mit Ausnahmen)Verboten (mit Ausnahmen)
Rezitation Qur’ānErlaubtVerboten (außer bei anderer Absicht)Verboten (außer bei anderer Absicht)
Verweilen in MoscheeErlaubtVerbotenVerboten (Betreten auch, aber mit Einschränkungen)
FastenErlaubtErlaubtVerboten (bis Blutungsende, muss nachgeholt werden)
Betreten Moschee (Durchgang)ErlaubtErlaubt (wenn direkter Durchgang)Erlaubt (wenn keine Verunreinigung befürchtet wird)
Intimität mit EhepartnerErlaubtErlaubtVerboten (bis Ghusl)
ScheidungErlaubtErlaubtVerboten (obwohl gültig)
Wudū/Ghusl zur rituellen ReinheitErlaubt (Wudū)Erlaubt (Ghusl)Verboten (mit Absicht der Reinheit)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den Qur'an auf meinem Smartphone ohne Wudū berühren?
Laut einigen Gelehrten ist dies erlaubt, da der digitale Bildschirm eher einem Spiegelbild des Qur'ans ähnelt und nicht dem physischen Schriftstück selbst. Es wird jedoch empfohlen, vorsichtig zu sein, um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.
Dürfen Kinder den Qur'an ohne Wudū anfassen?
Kinder, die bereits den Tamyīz (Unterscheidungsvermögen) erreicht haben, dürfen den Qur'an für Lernzwecke berühren und tragen, auch ohne Wudū. Jüngeren Kindern sollte der Qur'an nicht gegeben werden, um Respektlosigkeit zu vermeiden.
Ist es erlaubt, Qur'an-Verse als Du'a (Bittgebet) zu sprechen, wenn man unrein ist?
Ja, es ist erlaubt, qur'anische Inhalte als Du'a oder Dhikr (Gedenken an Allah) zu sprechen, solange die Absicht nicht ist, den Qur'an zu rezitieren. Beispiele sind die Basmalah vor Handlungen oder bestimmte Du'as nach Schicksalsschlägen.
Was ist der Unterschied zwischen kleinem und großem Hadath?
Der kleine Hadath erfordert den Wudū zur Reinigung (z.B. nach dem Toilettengang), während der große Hadath (Janābah, Menstruation, Wochenbett) den Ghusl (Ganzkörperwaschung) erfordert, um die rituelle Reinheit wiederherzustellen. Die Verbote im großen Hadath sind weitreichender.
Muss eine Frau nach der Menstruation sofort Ghusl machen, um zu fasten?
Nein, sobald die Blutung endet, darf eine Frau fasten, auch wenn sie den Ghusl noch nicht vollzogen hat. Der Ghusl ist für das Gebet und andere spezifische Handlungen erforderlich, aber nicht für den Beginn des Fastens.

Schlusswort

Die islamischen Regeln zur rituellen Reinheit sind ein Beweis für die umfassende Natur des Islam, der sowohl die körperliche als auch die spirituelle Dimension des Menschen berücksichtigt. Sie sollen den Gläubigen nicht belasten, sondern ihm einen Weg zu einem reinen und bewussten Gottesdienst ebnen. Das Verständnis dieser Regeln ist essentiell für die korrekte Ausführung der gottesdienstlichen Handlungen und stärkt die Verbindung zu Allah. Mögen wir alle danach streben, diese Vorgaben mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und dem erforderlichen Respekt zu erfüllen.

[siehe Mughnī al-Muhtāj, Reliance of the Traveller, Fiqh al-Ibādāt (von Shaykhah Hājjah Durriyah al-Aytah) und Imām an-Nawawī’s at-Tibyān]

Und ALLĀH ta’ālā weiß es am besten.

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