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Reha-Klinik finden: Ihr Weg zur Genesung

10/12/2024

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Eine Rehabilitation ist oft ein entscheidender Schritt auf dem Weg zurück in ein gesundes und erfülltes Leben. Sie ermöglicht es Menschen, nach Krankheit oder Unfall wieder aktiv am Berufs- und Alltagsleben teilzunehmen. Insbesondere wenn Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist, spielt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine zentrale Rolle als Leistungsträger. Dieser umfassende Leitfaden hilft Ihnen, die für Sie passende Reha-Klinik zu finden und klärt alle wichtigen Fragen rund um Antrag, Kosten und Leistungen.

Wer zahlt die Rente bei Krankheit?
Krankenkasse und Rentenversicherung sind am häufigsten für die Kostenübernahme zuständig, wenn Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit nicht sichergestellt ist. Der Rentenversicherungsträger kümmert sich um die Erbringung entsprechender Leistungen.
Inhaltsverzeichnis

Die bequeme Kliniksuche der Deutschen Rentenversicherung

Die Suche nach der passenden Reha-Klinik kann angesichts der Vielzahl an Einrichtungen eine Herausforderung darstellen. Um diesen Prozess für Sie zu vereinfachen und zu beschleunigen, stellt die Deutsche Rentenversicherung eine komfortable Online-Kliniksuche zur Verfügung. Unter www.drv-reha.de finden Sie ein intuitives Tool, das Ihnen dabei hilft, gezielt die für Ihre Bedürfnisse geeignete Rehabilitationseinrichtung zu finden.

Die Anwendung ist denkbar einfach: Sie können passende Reha-Einrichtungen schnell finden, indem Sie Ihre spezifische Indikation (also Ihre Diagnose oder den Grund für die Reha), den gewünschten Ort oder eine Postleitzahl eingeben. Das System filtert dann die Kliniken, die Ihren Kriterien entsprechen, und präsentiert Ihnen eine Auswahl geeigneter Optionen. Diese gezielte Suchfunktion ist darauf ausgelegt, Ihnen den Prozess der Klinikauswahl so einfach und effizient wie möglich zu gestalten und sicherzustellen, dass Sie schnell zu der Einrichtung finden, die Ihre Genesung optimal unterstützen kann.

Voraussetzungen für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das übergeordnete Ziel der DRV ist es, Ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen, damit Sie weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilhaben können. Mit Erwerbsfähigkeit ist gemeint, dass eine Person körperlich und geistig in der Lage ist, unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen einen Beruf auszuüben. Ihre Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich gefährdet oder gemindert, wenn Ihre Gesundheit Sie daran hindert, Ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder überhaupt einer Arbeit nachzugehen.

Persönliche und medizinische Voraussetzungen

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können erbracht werden, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Entscheidend ist, dass durch die Rehabilitationsmaßnahme eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch die Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung ist ein relevanter Grund. Bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann erbracht werden, wenn der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein anderer, passender Arbeitsplatz erlangt werden kann.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen Kriterien müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie während der letzten zwei Jahre vor dem Antrag in sechs Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Auch wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Besondere Gründe können dazu führen, dass die Rentenversicherung keine Leistung erbringen kann. Wenn Sie zum Beispiel als Beamtin oder Beamter tätig sind, müssen Sie sich an Ihre Beihilfestelle wenden. Auch wenn Sie eine Altersrente beziehen, die mindestens 66,6667% der Vollrente beträgt, oder dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, besteht in der Regel kein Anspruch auf Reha-Leistungen der DRV.

Der Ablauf nach der Bewilligung der Leistung

Nachdem Ihr Antrag auf Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt wurde, erhalten Sie einen detaillierten Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid ist von großer Bedeutung, da er Sie über die Klinik informiert, in die Sie aufgenommen werden. Es ist wichtig, diesen Bescheid sorgfältig zu lesen und alle darin enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Der genaue Aufnahmetermin wird Ihnen dann direkt von der Rehabilitationseinrichtung mitgeteilt. Dies geschieht in der Regel durch ein separates Schreiben oder einen Anruf. Es ist ratsam, sich auf diesen Termin vorzubereiten und alle notwendigen Unterlagen sowie persönliche Gegenstände, die Sie für Ihren Aufenthalt benötigen, bereitzuhalten. Sollten Sie Fragen zum Aufnahmetermin oder zur Vorbereitung haben, zögern Sie nicht, direkt Kontakt mit der Klinik aufzunehmen.

Kostenübernahme und Zuzahlungen

Die Deutsche Rentenversicherung trägt einen Großteil der anfallenden Kosten für Ihre Rehabilitationsmaßnahme. Dies soll sicherstellen, dass die finanzielle Belastung für Sie so gering wie möglich gehalten wird und Sie sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können.

Wie finde ich die richtige Reha-Klinik?
Finden Sie die für Sie geeignete Reha-Klinik der Deutschen Rentenversicherung Unter www.drv-reha.de steht Ihnen die neue und komfortable Kliniksuche der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Hier können Sie passende Reha -Einrichtungen nach der Eingabe der Indikation, des Ortes oder einer Postleitzahl schnell finden.

Welche Kosten werden von der Rentenversicherung übernommen?

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Vielzahl von Leistungen, die während Ihrer Reha anfallen. Dazu gehören:

  • An- und Abreise zur und von der Rehabilitationseinrichtung.
  • Unterkunft und Verpflegung während Ihres Aufenthalts in der Klinik.
  • Die gesamte ärztliche Betreuung und die notwendigen therapeutischen Leistungen.
  • Alle medizinischen Anwendungen, Arznei- und Verbandmittel sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln, die für Ihre Rehabilitation erforderlich sind.

Muss etwas dazubezahlt werden?

Bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann unter Umständen eine Zuzahlung anfallen. Diese beträgt derzeit maximal zehn Euro pro Tag. Die Zuzahlung ist für die gesamte Dauer der Leistung zu leisten, jedoch längstens für 42 Behandlungstage im Kalenderjahr. Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) ist die Zuzahlung auf maximal 14 Tage begrenzt. Diese Regelung ist vergleichbar mit der Zuzahlung bei Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es gibt jedoch wichtige Befreiungsmöglichkeiten von dieser Zuzahlung:

  • Bezieher von Übergangsgeld sind von vornherein vollständig von einer Zuzahlung befreit.
  • Versicherte, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ebenfalls vollständig befreit.
  • Auf Antrag können Versicherte und Rentner befreit werden, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (derzeit 40% der monatlichen Bezugsgröße).
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung erhalten, sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Eine teilweise Befreiung kann auf Antrag ebenfalls in Betracht kommen, wenn die Zuzahlung eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind in besonderen Richtlinien der Rentenversicherungsträger festgelegt.

Stationäre vs. Ambulante Rehabilitationsleistung

Die Deutsche Rentenversicherung bietet Rehabilitationsleistungen sowohl in stationärer als auch in ganztägig ambulanter Form an. Beide Leistungsformen haben das Ziel, Ihre Gesundheit zu verbessern und Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, unterscheiden sich jedoch in der Art der Unterbringung und einigen praktischen Aspekten.

MerkmalStationäre RehabilitationGanztägig Ambulante Rehabilitation
UnterbringungSie übernachten in der Reha-Klinik.Sie übernachten zu Hause und fahren tagsüber zur Reha-Einrichtung.
Medizinischer/Therapeutischer LeistungsumfangIdentisch mit ambulanter Form.Identisch mit stationärer Form.
TagesablaufVollständige Betreuung und Strukturierung durch die Klinik, intensiver Fokus auf die Reha.Tägliche Fahrten zur Einrichtung, Abend und Wochenende im häuslichen Umfeld.
ZuzahlungMaximal 10 Euro pro Tag (bis zu 42 Tage im Jahr).Keine Zuzahlung erforderlich.
VorteileIntensive Betreuung, räumliche Trennung vom Alltag, Fokus auf Genesung.Beibehaltung des sozialen Umfelds, Integration der Therapie in den Alltag.
Geeignet fürKomplexere Krankheitsbilder, weite Anreisewege, Bedarf an umfassender Betreuung.Stabilere Gesundheitszustände, Wunsch nach Verbleib im häuslichen Umfeld.

Die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund bieten Rehabilitation in beiden Formen an. Welche davon die für Sie geeignete ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt besprechen. Die Entscheidung hängt von Ihrer individuellen gesundheitlichen Situation, Ihren Bedürfnissen und Ihrer häuslichen Umgebung ab.

Finanzielle Absicherung während der Rehabilitation: Das Übergangsgeld

Während Ihrer Rehabilitationsmaßnahme ist Ihre finanzielle Absicherung ein wichtiges Anliegen, damit Sie sich voll auf Ihre Genesung konzentrieren können. Hier spielt das Übergangsgeld eine zentrale Rolle.

Anspruch auf Übergangsgeld

Grundsätzlich besteht während der Reha-Maßnahme zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber, ähnlich wie bei Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch umfasst im Allgemeinen bis zu sechs Wochen. Ist dieser Anspruch jedoch erschöpft, nicht (mehr) gegeben oder sind Sie selbstständig tätig, kann die Rentenversicherung Übergangsgeld gewähren. Dieses hat eine Entgeltersatzfunktion und dient der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und seiner Familie.

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung haben diesen Anspruch. Bezieher von Arbeitslosengeld I und II erhalten das Übergangsgeld in aller Regel in der gleichen Höhe weitergezahlt. Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern wird das Übergangsgeld oft vom Träger der Grundsicherung vorschussweise weitergezahlt und später von der Rentenversicherung erstattet.

Höhe des Übergangsgeldes

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach Ihren letzten Arbeitseinkünften und bestimmten persönlichen Voraussetzungen:

  • 75 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage, wenn der Versicherte mindestens ein Kind hat, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gilt auch, wenn der Versicherte pflegebedürftig ist und in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Ehepartner lebt, der ihn pflegt und deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, oder wenn der Ehepartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
  • 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage in allen anderen Fällen.

Die Berechnungsgrundlage orientiert sich am im Bemessungszeitraum (üblicherweise der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Reha-Beginn) erzielten Bruttoarbeitsentgelt, reduziert um Einmalzahlungen. Davon werden 80% ermittelt und mit dem Nettoarbeitsentgelt verglichen. 75% oder 68% des niedrigeren dieser beiden Werte ergeben das endgültige Übergangsgeld. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt.

Das Übergangsgeld unterliegt, genau wie die Renten, einer jährlichen Anpassung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

Wie hat die Rentenversicherung die medizinische Rehabilitation qualifiziert?
Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Die medizinische Rehabilitation wurde in den letzten Jahrzehnten sowohl als Fachdisziplin als auch als Behandlungsmethode erheblich weiterentwickelt und qualifiziert. Die Rentenversicherung hat hier in den vergangenen Jahren viele neue Wege beschritten.

Sozialversicherungsbeiträge während der Reha

Wird Übergangsgeld bezogen, bleibt ein zuvor bestehender Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erhalten. Der Rentenversicherungsträger zahlt die gesetzlichen Beiträge in voller Höhe. Ausgenommen sind der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung sowie der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht zudem grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sicherung des Rehabilitationserfolges und Nachsorge

Der Erfolg Ihrer Rehabilitation ist ein langfristiges Ziel, das über den eigentlichen Klinikaufenthalt hinausgeht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet daher verschiedene Maßnahmen an, um den Reha-Erfolg nach der Leistung zu sichern und Sie nachhaltig in den Alltag und das Berufsleben zu integrieren.

Nachsorgeprogramme

Zu den wichtigsten Nachsorgemaßnahmen gehören:

  • Rehabilitationssport: Wird als Gruppen-Leistung erbracht und dient der Verbesserung und Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer.
  • Funktionstraining: Ebenfalls eine Gruppenleistung, die gezielt auf die Wiederherstellung oder Verbesserung spezifischer Körperfunktionen und Gelenke abzielt.
  • Intensivierte Reha-Nachsorge (IRENA): Dies ist ein berufsbegleitendes, indikationsspezifisches Rehabilitations-Nachsorgeprogramm. IRENA ermöglicht es Ihnen, die in der Reha erlernten Verhaltensweisen, Übungen und Strategien im Alltag und Beruf fortzuführen und zu festigen. Es hilft, Rückfälle zu vermeiden und die neu gewonnene Gesundheit langfristig zu sichern.

Ob eine solche Leistung notwendig ist und in welcher Form sie durchgeführt wird, entscheidet das Ärzte-Team in der Rehabilitationseinrichtung. Diese Entscheidung wird basierend auf Ihrem individuellen Rehabilitationsverlauf und Ihrem Bedarf getroffen, um den bestmöglichen langfristigen Erfolg zu gewährleisten.

Wie oft kann ich zur Reha?

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können grundsätzlich alle vier Jahre erbracht werden. Diese Frist soll sicherstellen, dass Rehabilitationsmaßnahmen bedarfsgerecht und effektiv eingesetzt werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Vor Ablauf dieser Vierjahresfrist sind vorzeitige Leistungen möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel Ihre Erwerbsfähigkeit weiterhin erheblich gefährdet ist, sich Ihr Gesundheitszustand unerwartet verschlechtert hat oder eine neue, relevante Diagnose vorliegt. Bei der Berechnung der Vierjahresfrist werden auch ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen berücksichtigt, die von anderen Trägern wie der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung erbracht wurden.

Für Kinderrehabilitationen gelten gesonderte Regeln bezüglich der Wiederholung, die nicht der Vierjahresfrist unterliegen.

Das gegliederte System der Rehabilitation

In Deutschland hat sich die medizinische Rehabilitation zu einem speziellen und eigenständigen Teil der gesundheitlichen Versorgung entwickelt, der neben der ambulanten und stationären Krankenbehandlung steht. Ihre Bedeutung wird aufgrund der Zunahme chronischer Krankheiten, der demografischen Entwicklung und der verlängerten Lebensarbeitszeit noch weiter zunehmen.

Die Rehabilitation ist in das gegliederte System der sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebunden. Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) – regelt umfassend die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es unterscheidet mehrere Leistungsträger:

  • Die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
  • Die Bundesagentur für Arbeit
  • Die Alterssicherung der Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge
  • Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe

Ein wesentliches Anliegen des SGB IX ist es, eine verbesserte Kooperation dieser Rehabilitationsträger und eine koordinierte Leistungserbringung zu erreichen. Zudem soll die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen gefördert werden.

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem wichtigen Grundsatz „Reha vor Rente“. Dies bedeutet, dass die vorrangige Aufgabe der Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) ist. Ziel ist es, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren und sie möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern.

Welche Maßnahmen bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Sicherung des Reha-Erfolges an?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet zur Sicherung des Reha-Erfolges verschiedene Maßnahmen an. Rehabilitationssport oder Funktionstraining werden als Gruppen-Leistung erbracht.

Die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung umfassen eine breite Palette von Maßnahmen:

  • Leistungen zur Prävention: Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit bei ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: In stationärer oder ambulanter Form, auch als Anschlussrehabilitation, zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit.
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation: Für Kinder von Versicherten, um eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder zu bessern, die die spätere Erwerbsfähigkeit beeinflussen könnte.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Maßnahmen zur dauerhaften beruflichen Eingliederung, wie Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, Ausbildung und Weiterbildung.
  • Leistungen zur Nachsorge: Nachgehende Leistungen, um den Erfolg der vorangegangenen Reha zu sichern.
  • Sonstige Leistungen: Z.B. zur onkologischen Nachsorge.

Zusätzlich zu diesen Leistungen können auch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen wie Übergangsgeld, Reisekosten oder Haushaltshilfe erbracht werden.

Antragsverfahren und Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Der erste und entscheidende Schritt, um eine Leistung zur Teilhabe zu erhalten, ist das Stellen eines Antrages beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die entsprechenden Antragsformulare sind an verschiedenen Stellen erhältlich: bei den Rentenversicherungsträgern selbst, deren Auskunfts- und Beratungsstellen, den gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsämtern oder Versichertenältesten. Viele Träger stellen die Formulare auch bequem online zum Download bereit.

Beschleunigtes Antragsverfahren

Um eine möglichst rasche Leistungsgewährung zu gewährleisten, ist im SGB IX ein fristenabhängiges Zuständigkeitsklärungsverfahren (§ 14 ff. SGB IX) geregelt. Dies bedeutet, dass der Rehabilitationsträger, bei dem Sie Ihren Antrag einreichen, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang feststellen muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Ist er nicht zuständig, muss er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Träger weiterleiten. Tut er dies nicht, gilt er als zuständig.

Die Entscheidung über die beantragte Leistung muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen. Ist jedoch ein sozialmedizinisches Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich, verlängert sich diese Frist. Die Entscheidung muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.

Ihr Wunsch- und Wahlrecht bei der Klinikwahl

Ein wichtiges Recht, das Ihnen als Antragsteller zusteht, ist das Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht ist im SGB IX verankert und besagt, dass berechtigten Interessen und Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen wird. Dies betrifft insbesondere Ihre Präferenzen hinsichtlich des Rehabilitationsortes oder der Rehabilitationseinrichtung.

Sie haben das Recht, eine Wunschklinik für Ihre Behandlung zu benennen. Auch wenn Kostenträger manchmal zunächst auf Einrichtungen verweisen, mit denen sie Versorgungsverträge haben, dürfen Sie sich Ihre Klinik selbst aussuchen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das medizinische Angebot der von Ihnen gewünschten Klinik für Ihre spezifische Erkrankung geeignet ist. Es kann sein, dass im Falle einer selbst gewählten Klinik Mehrkosten anfallen, die Sie selbst tragen müssten.

Um Ihr Wunsch- und Wahlrecht geltend zu machen, ist es sinnvoll, dies bereits im Antrag schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Dies kann beispielsweise im Selbsteinschätzungsbogen der Antragsunterlagen geschehen. Eine vorherige Anfrage bei der Wunschklinik, um die Eignung für Ihr Reha-Anliegen abzuklären, ist ebenfalls empfehlenswert.

Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt Sie nicht nur durch die eigentliche Rehabilitationsmaßnahme, sondern auch durch verschiedene ergänzende Leistungen, die Ihre Teilnahme erleichtern und die Belastung minimieren sollen.

Reisekosten

Als ergänzende Leistungen zu Leistungen zur Teilhabe werden die Reisekosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Dies gilt auch für Präventionsleistungen.

Wie stelle ich einen Antrag bei der Rentenversicherung?
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf. Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
  • Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Wenn Sie regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nutzen, werden die Kosten für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels erstattet. Dabei werden mögliche Fahrpreisvergünstigungen berücksichtigt.
  • Fahrt mit einem Kraftfahrzeug: Bei Nutzung Ihres eigenen Fahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung von derzeit 20 Cent je gefahrenen Kilometer gezahlt. Die maximale Erstattung beträgt 130 Euro insgesamt für An- und Abreise. Parkgebühren sind in dieser Entschädigung bereits enthalten. Die gefahrene Strecke für Hin- und Rückfahrt wird zusammengezählt und auf volle Kilometer abgerundet.
  • Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel: Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen, angemessenen Beförderungsmittels (z.B. Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) werden nur übernommen, wenn Ihnen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  • Gepäckkosten: Auslagen für den Transport von bis zu zwei notwendigen persönlichen Gepäckstücken sind erstattungsfähig, jedoch nicht bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges.
  • Begleitperson: Falls eine Begleitperson ärztlich beurteilt oder bei Kindern erforderlich ist, werden auf vorherigen Antrag die entstehenden notwendigen Reisekosten erstattet. Dies kann auch Verdienstausfall umfassen.

Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe kann auf Antrag vom Rentenversicherungsträger gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihnen ist wegen der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe die Weiterführung des Haushalts nicht möglich.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen.
  • Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Voraussetzung ist stets, dass Sie den Haushalt bisher selbst geführt haben. Wenn die wesentlichen Hausarbeiten bereits durch eine Hausangestellte oder eine andere im Haushalt lebende Person verrichtet wurden, ist der Anspruch ausgeschlossen. Sie können sich die Haushaltshilfe selbst beschaffen und die entstandenen Kosten in angemessener Höhe erstattet verlangen. Alternativ können auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden, bis zur Höhe der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können anstelle der Haushaltshilfe auch die für die Kinderbetreuung entstehenden Kosten bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Reha unvermeidbar entstehen.

Anschlussrehabilitation (AHB)

Die Anschlussrehabilitation (AHB), früher als Anschlussheilbehandlung bezeichnet, stellt eine spezielle Form der Rehabilitation dar. Sie schließt sich unmittelbar oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung an und findet in besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen statt.

Ziele und Dauer der AHB

Das Hauptziel der AHB ist die Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens. Es geht darum, verloren gegangene Funktionen wiederzuerlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren. Insofern kann die AHB auch der Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit dienen. Unter ärztlicher Leitung und unter Mitwirkung besonders geschulten Personals wird eine ganzheitliche Rehabilitation angestrebt, die auch psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigt.

Die Dauer einer AHB ist abhängig von der Indikation und dem Rehabilitationsverlauf und beträgt in der Regel drei Wochen. Eine kürzere Dauer ist möglich, wenn das Rehabilitationsziel früher erreicht werden kann. Eine Verlängerung ist ebenfalls möglich, wenn die Rehabilitation nur dadurch erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung ist auch dann gewahrt, wenn die AHB bereits vom Krankenhaus oder Rehabilitationsträger eingeleitet wurde, der Patient jedoch mit ärztlicher Genehmigung bis zum Beginn der AHB zunächst nach Hause entlassen wird. Ein Zeitraum von 14 Tagen sollte hierbei nur aus zwingenden medizinischen Gründen überschritten werden.

Medizinische Voraussetzungen für die Einleitung einer AHB

Für die Einleitung einer AHB müssen spezifische medizinische Kriterien erfüllt sein:

  • Die Diagnose muss in der AHB-Indikationsliste enthalten sein (z.B. Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, entzündlich-rheumatische Erkrankungen, neurologische Krankheiten, bösartige Geschwulstkrankheiten, etc.).
  • Der Patient muss in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich auf Stationsebene zu bewegen.
  • Der Patient muss für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein.
  • Der Patient muss motiviert und aufgrund seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.

Bei bösartigen Geschwulsterkrankungen können Leistungen zur Rehabilitation auch dann durchgeführt werden, wenn zwar keine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wohl aber ein günstiger Einfluss auf den Gesundheitszustand des Patienten.

Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung legt großen Wert auf die Qualität der medizinischen Rehabilitation. In den letzten Jahrzehnten hat sie maßgeblich zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der Rehabilitation als Fachdisziplin und Behandlungsmethode beigetragen.

Umfassendes Qualitätssicherungsprogramm

Seit 1994 hat die gesetzliche Rentenversicherung ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm für die medizinische Rehabilitation eingeführt. An diesem Programm sind alle eigenen sowie von der DRV federführend belegten Rehabilitationseinrichtungen bzw. Fachabteilungen beteiligt. Das Programm erfasst systematisch sämtliche Bereiche, die die Qualität der Rehabilitation beeinflussen:

  • Die Ausstattung für Diagnostik und Therapie.
  • Das Behandlungskonzept der Kliniken.
  • Die Qualität der Leistungserbringung.
  • Die Qualität der Abschlussdokumentation.

Patientenbeteiligung und Vergleichsberichte

Auch die Patienten haben die Möglichkeit, an der Qualitätsentwicklung mitzuwirken, indem sie anhand eines Fragebogens die Rehabilitation beurteilen. Erfragt werden die Zufriedenheit des Patienten mit der Rehabilitation (z.B. bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Betreuung oder der Behandlungen) sowie der Behandlungserfolg aus seiner Sicht. Die Ergebnisse dieser Erhebungen werden regelmäßig in vergleichenden Berichten zur Qualitätssicherung zusammengefasst und den Rehabilitationseinrichtungen zur Unterstützung ihres internen Qualitätsmanagements zur Verfügung gestellt.

Durch die vergleichende Darstellung der untersuchten Merkmale soll ein qualitätsorientierter Wettbewerb unter den Einrichtungen angeregt werden, der zur stetigen Verbesserung der Rehabilitationsleistungen beiträgt. Darüber hinaus haben die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ verabschiedet, die eine gemeinsame und abgestimmte Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sicherstellt.

Häufig gestellte Fragen zur Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung

Wie finde ich die richtige Reha-Klinik der Deutschen Rentenversicherung?
Nutzen Sie die Online-Kliniksuche unter www.drv-reha.de. Sie können passende Einrichtungen nach Indikation, Ort oder Postleitzahl schnell finden.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten?
Ihre Erwerbsfähigkeit muss erheblich gefährdet oder gemindert sein. Zudem müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die Zahlung von sechs Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung.
Welche Kosten trägt die Rentenversicherung und muss ich etwas dazuzahlen?
Der Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung und therapeutische Leistungen. Bei stationären Leistungen kann eine Zuzahlung von maximal zehn Euro pro Tag anfallen, höchstens für 42 Behandlungstage im Kalenderjahr. Bezieher von Übergangsgeld oder Personen unter 18 Jahren sind davon befreit.
Was ist der Unterschied zwischen einer stationären und einer ambulanten Reha?
Der medizinische und therapeutische Leistungsumfang ist identisch. Bei der stationären Reha übernachten Sie in der Klinik, bei der ganztägig ambulanten Reha bleiben Sie zu Hause. Die ambulante Reha ist zuzahlungsfrei.
Wie bin ich während der Rehabilitation finanziell abgesichert?
Während der Reha besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Besteht dieser nicht (mehr), kann die Rentenversicherung Übergangsgeld gewähren. Dieses beträgt 68% oder 75% des letzten Nettoarbeitsentgelts, abhängig von Ihrer Familiensituation.
Wie oft kann ich zur Reha?
Leistungen können grundsätzlich alle vier Jahre erbracht werden. Vorzeitige Leistungen sind bei dringender medizinischer Notwendigkeit möglich.
Was ist eine Anschlussrehabilitation (AHB)?
Eine AHB ist eine Reha-Leistung, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließt und in spezialisierten Einrichtungen stattfindet, um die Genesung zu unterstützen und die Wiedereingliederung in den Alltag zu fördern.
Habe ich ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Klinikwahl?
Ja, Sie haben das Recht, eine Wunschklinik zu benennen, sofern deren medizinisches Angebot für Ihre Erkrankung geeignet ist. Dies sollte im Antrag vermerkt werden.

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