21/05/2022
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist eine Gemeinschaft von Gliedkirchen, die durch ein fundamentales Dokument zusammengehalten wird: die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, oft kurz als GO-EKD bezeichnet. Dieses umfassende Regelwerk ist weit mehr als nur eine Ansammlung von Paragraphen; es ist die Kirchenverfassung der EKD und bildet das unverzichtbare Fundament für ihren gesamten Aufbau, ihre Arbeitsweise und das gesamte kirchliche Recht. Es legt fest, wie die Kirche in Deutschland organisiert ist, welche Werte sie leiten und wie ihre verschiedenen Teile harmonisch zusammenwirken.

Ihre erste Fassung wurde am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen, ein historischer Schritt, der die Nachkriegszeit prägte und die EKD als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituierte. Seitdem wurde sie mehrfach angepasst, um den aktuellen Erfordernissen gerecht zu werden, zuletzt durch eine Neufassung, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat und am 15. Januar 2020 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt gemacht wurde. Diese kontinuierliche Weiterentwicklung unterstreicht die Lebendigkeit und Anpassungsfähigkeit dieses zentralen Regelwerks, das sich stets den Herausforderungen und Entwicklungen der Zeit stellt, ohne seine Kernprinzipien aufzugeben.
- Das theologische Fundament: Das Evangelium als Basis der EKD
- Einheit in Vielfalt: Die Regelung der Gliedkirchenbeziehungen
- Die zentralen Organe der EKD: Steuerung und Verwaltung
- Rechtssicherheit und Streitschlichtung: Die Kirchengerichte
- Der Verfassungsgerichtshof: Hüter der Grundordnung
- Anpassung und Fortentwicklung: Voraussetzungen für Änderungen der Grundordnung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Grundordnung der EKD
- Was ist die Grundordnung der EKD?
- Wann wurde die Grundordnung erstmals beschlossen und wann zuletzt geändert?
- Welche theologische Basis hat die Grundordnung?
- Wie sichert die Grundordnung die Einheit der Gliedkirchen?
- Welche Hauptorgane hat die EKD gemäß der Grundordnung?
- Welche Aufgaben hat das Kirchenamt?
- Welche Kirchengerichte gibt es und wofür sind sie zuständig?
- Wer ist der "Hüter der Grundordnung"?
- Wie kann die Grundordnung geändert werden?
Das theologische Fundament: Das Evangelium als Basis der EKD
Jede Verfassung hat eine Grundlage, auf der sie ruht. Für die Grundordnung der EKD ist diese Basis tief in ihrem Glauben verwurzelt. Die Präambel, der einleitende Teil des Dokuments, legt unmissverständlich fest, dass das Evangelium von Jesus Christus das unverrückbare Fundament der Evangelischen Kirche in Deutschland bildet. Dies geschieht in einer Weise, wie es uns in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist.
Dieser theologische Ankerpunkt ist nicht nur eine formale Erklärung, sondern die spirituelle und inhaltliche Richtschnur für alle weiteren Bestimmungen der Grundordnung. Er bedeutet, dass alle kirchlichen Handlungen, Entscheidungen und Strukturen letztlich dem Auftrag dienen müssen, das Evangelium zu verkünden und in der Welt zu leben. Die Verfassung ist somit ein Ausdruck des Glaubens und dient dazu, die Kirche in ihrem Kernauftrag zu stärken und zu schützen. Sie stellt sicher, dass die EKD in ihrer gesamten Struktur dem Wort Gottes verpflichtet bleibt und ihre Identität als evangelische Kirche bewahrt. Dies ist ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber rein weltlichen Verfassungen, da es die geistliche Dimension des kirchlichen Lebens in den Mittelpunkt rückt und als oberste Richtlinie für alle rechtlichen und organisatorischen Festlegungen dient.
Einheit in Vielfalt: Die Regelung der Gliedkirchenbeziehungen
Die EKD ist kein monolithischer Block, sondern ein Zusammenschluss von eigenständigen Landeskirchen, die als Gliedkirchen fungieren. Um die Einheit und den Zusammenhalt dieser vielfältigen Landschaft zu gewährleisten, regelt die Grundordnung detailliert das Verhältnis der Gliedkirchen untereinander. Dies ist entscheidend für die Mobilität von Kirchenmitgliedern und Geistlichen sowie für das Gefühl der Zugehörigkeit über regionale Grenzen hinweg, da es unnötige bürokratische Hürden abbaut und die gemeinsame Identität stärkt.
Zwei besonders wichtige Aspekte dieser Regelung finden sich in Artikel 4 Absatz 1 der Grundordnung. Erstens wird dort festgeschrieben, dass die Taufe, die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß durchgeführt wurde, in allen anderen Gliedkirchen der EKD uneingeschränkt anerkannt wird (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies ist ein grundlegendes Zeichen der kirchlichen Gemeinschaft und Einheit im Sakrament. Es bedeutet, dass ein einmal getaufter Mensch in jeder Gliedkirche als Kirchenmitglied anerkannt wird, ohne eine erneute Taufe oder komplizierte Beitrittsprozesse durchlaufen zu müssen. Dies erleichtert den Wechsel des Wohnortes und die Integration in eine neue Ortsgemeinde erheblich.
Zweitens, und ebenso wichtig für die Funktionsfähigkeit der Kirche, ist die Anerkennung der Ordinationen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogenen Ordinationen in allen anderen Gliedkirchen anerkannt. Dies ermöglicht es ordinierten Theologinnen und Theologen, ihren Dienst in verschiedenen Gliedkirchen auszuüben, ohne dass ihre theologische Befähigung oder ihre Beauftragung in Frage gestellt wird. Diese Bestimmungen tragen maßgeblich dazu bei, die Einheit und den reibungslosen Ablauf des kirchlichen Lebens in der gesamten EKD zu sichern und stärken das Gefühl einer gemeinsamen evangelischen Identität. Sie fördern zudem den Austausch von Personal und Expertise innerhalb der EKD, was zu einer Bereicherung des kirchlichen Lebens in allen Regionen führt.
Vergleich der Anerkennungsgrundsätze
| Aspekt | Regelung laut GO-EKD | Bedeutung für die Einheit |
|---|---|---|
| Taufe | Ordnungsgemäß in einer Gliedkirche vollzogen, wird in allen anderen Gliedkirchen anerkannt (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1). | Sichert die grundlegende Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zur gesamten EKD, unabhängig vom Ort der Taufe und fördert die Mobilität von Kirchenmitgliedern. |
| Ordination | Ordnungsgemäß in einer Gliedkirche vollzogen, wird in allen anderen Gliedkirchen anerkannt (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3). | Ermöglicht Geistlichen, ihren Dienst in verschiedenen Gliedkirchen auszuüben und fördert die Mobilität und den Austausch von Fachkräften, was die Qualität der Seelsorge und Gemeindearbeit überall erhöht. |
Die zentralen Organe der EKD: Steuerung und Verwaltung
Um ihre komplexen Aufgaben zu erfüllen, verfügt die EKD über klar definierte Organe, deren Zusammensetzung und Amtszeit in der Grundordnung (Artikel 22 GO-EKD) festgelegt sind. Diese Organe sind das Rückgrat der kirchlichen Entscheidungsfindung und Verwaltung und stellen sicher, dass die EKD handlungsfähig ist und ihre Mission erfüllen kann.
Die Organe der EKD und ihre Funktionen
| Organ | Kurzbeschreibung der Funktion |
|---|---|
| Synode der EKD | Das Kirchenparlament der EKD, das aus gewählten Mitgliedern der Gliedkirchen besteht. Es ist zuständig für die Gesetzgebung, die Verabschiedung des Haushaltes und wichtige Grundsatzentscheidungen der EKD. Die Synode tagt in der Regel einmal jährlich und bildet das wichtigste Forum für die Meinungsbildung und den Austausch innerhalb der EKD. |
| Rat der EKD | Die Leitung der EKD zwischen den Synodentagungen. Er wird von der Synode gewählt und ist für die laufenden Geschäfte der EKD verantwortlich. Der Rat vertritt die EKD nach außen, nimmt Stellung zu gesellschaftlichen und politischen Fragen und führt die Beschlüsse der Synode aus. Er ist das Exekutivorgan der EKD. |
| Kirchenkonferenz | Ein Gremium, das die Bischöfe, Kirchenpräsidenten und andere leitende Geistliche der Gliedkirchen zusammenführt. Sie dient der Abstimmung und Koordination zwischen den Gliedkirchen und berät den Rat der EKD in wichtigen Angelegenheiten. Die Kirchenkonferenz spielt eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Einheit und Vielfalt innerhalb der EKD. |
| Kirchenamt der EKD | Unterstützt die Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es ist die zentrale Verwaltungsbehörde, die die Verwaltung und die laufenden Geschäfte der EKD führt (Artikel 31 GO-EKD) und als Dienststelle der Organe fungiert. Es ist die administrative Schaltzentrale, die die Beschlüsse der anderen Organe umsetzt und die tägliche Arbeit der EKD koordiniert. |
Das Kirchenamt spielt hierbei eine besonders wichtige Rolle. Es ist nicht selbst ein beschlussfassendes Organ im Sinne der Gesetzgebung, sondern eine zentrale Verwaltungsbehörde. Seine Aufgabe ist es, die genannten Organe in ihrer Arbeit zu unterstützen und die täglichen Geschäfte der EKD zu führen. Dies umfasst alles von der Personalverwaltung über die Finanzen bis hin zur Organisation von Sitzungen und der Umsetzung von Beschlüssen. Es ist die administrative Schaltzentrale, die sicherstellt, dass die Beschlüsse der Synode, des Rates und der Kirchenkonferenz effizient umgesetzt werden können. Seine Rolle ist vergleichbar mit der einer Staatskanzlei oder eines Bundesamtes, das die politische Führung in ihrer Arbeit unterstützt und die Verwaltungsprozesse am Laufen hält.
Rechtssicherheit und Streitschlichtung: Die Kirchengerichte
Wo Menschen und Strukturen zusammenwirken, können Meinungsverschiedenheiten entstehen. Um diese fair und nach kirchlichem Recht zu klären, wurden innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland spezielle Kirchengerichte eingerichtet. Diese Gerichte sind ein integraler Bestandteil der Rechtsordnung der EKD und dienen der Streitschlichtung. Sie gewährleisten, dass Konflikte nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage klarer Regeln und Verfahren gelöst werden, was zur Rechtssicherheit und zum Vertrauen in die kirchlichen Strukturen beiträgt.
Gemäß Artikel 32 der Grundordnung der EKD sind folgende Kirchengerichte etabliert:
- Der Kirchengericht der EKD: Dies ist die erste Instanz für bestimmte kirchliche Streitigkeiten, insbesondere in Verwaltungs- und Disziplinarangelegenheiten. Er ist dafür zuständig, Sachverhalte zu klären und Entscheidungen auf der Grundlage des geltenden Kirchenrechts zu treffen. Das Kirchengericht gewährleistet, dass Entscheidungen transparent und nach rechtlichen Vorgaben getroffen werden, was für die Betroffenen von großer Bedeutung ist.
- Das Schiedsgericht der EKD: Dieses Gericht ist für spezifische Konflikte zuständig, die eine Schlichtung oder einen Schiedsspruch erfordern, oft in Fragen, die interne Regelungen oder Vereinbarungen betreffen. Es bietet eine unabhängige Instanz zur Lösung von Auseinandersetzungen, die nicht zwingend vor dem Kirchengericht verhandelt werden müssen, und kann dazu beitragen, langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Existenz dieser Gerichte unterstreicht den Anspruch der EKD, eine transparente und rechtsstaatliche Struktur zu haben, in der Konflikte nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage klarer Regeln und Verfahren gelöst werden. Sie sind ein wichtiger Pfeiler für das Vertrauen der Kirchenmitglieder und Mitarbeiter in die Integrität und Fairness der kirchlichen Ordnung.
Der Verfassungsgerichtshof: Hüter der Grundordnung
Als oberste Instanz zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der EKD fungiert der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er wird oft als der „Hüter der Grundordnung“ bezeichnet, eine Bezeichnung, die seine zentrale Rolle treffend beschreibt. Seine Hauptaufgabe ist es, über die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung der Grundordnung zu wachen und so die Verfassungstreue aller kirchlichen Akteure zu gewährleisten.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über zwei wesentliche Arten von Fällen:
- Erstens klärt er die Auslegung der Grundordnung der EKD bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der EKD, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen. Dies geschieht, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (Art. 32b GO-EKD und § 25 Abs. 1 KiGG.EKD). Diese Funktion ist entscheidend, um Konflikte über die Kompetenzverteilung und die Auslegung von Verfassungsnormen zu lösen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität der gesamten EKD sichert.
- Zweitens prüft er die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der EKD mit der Grundordnung (Art. 32c GO-EKD und § 26 Abs. 1 KiGG.EKD). Dies ist vergleichbar mit der Verfassungsgerichtsbarkeit in staatlichen Systemen und verhindert, dass untergeordnete Rechtsnormen der obersten Kirchenverfassung widersprechen. Durch diese Normenkontrolle wird sichergestellt, dass alle kirchlichen Gesetze und Verordnungen im Einklang mit den fundamentalen Prinzipien der Grundordnung stehen.
Die Besetzung dieses wichtigen Gerichts ist ebenfalls in der Grundordnung detailliert geregelt. Der Verfassungsgerichtshof tagt mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Dabei müssen der Präsident oder die Präsidentin und zwei weitere Richter und Richterinnen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, was die hohe juristische Expertise des Gerichts unterstreicht. Die übrigen Richter und Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen sein. Diese Kombination aus juristischer und theologischer Fachkenntnis ist entscheidend, um die komplexen Rechtsfragen im Kontext des kirchlichen Lebens angemessen beurteilen und sowohl rechtliche als auch theologische Perspektiven berücksichtigen zu können.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode gewählt (Art. 32a Abs. 1 Satz 1 GO-EKD und § 9 Abs. 1 KiGG.EKD). Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre, wobei eine erneute Berufung zulässig ist (§ 9 Abs. 1 KiGG.EKD). Diese Regelung sichert die Unabhängigkeit und Kontinuität der richterlichen Tätigkeit und gewährleistet, dass das Gericht frei von äußeren Einflüssen agieren kann.
Anpassung und Fortentwicklung: Voraussetzungen für Änderungen der Grundordnung
Eine Verfassung ist ein lebendiges Dokument, das sich den Gegebenheiten anpassen muss, um relevant zu bleiben und den Bedürfnissen einer sich wandelnden Gesellschaft und Kirche gerecht zu werden. Die Grundordnung der EKD sieht daher klare Prozesse für ihre Änderung vor. Diese Prozesse sind bewusst anspruchsvoll gestaltet, um die Stabilität des Fundaments zu gewährleisten und gleichzeitig eine notwendige Fortentwicklung zu ermöglichen. Es soll verhindert werden, dass grundlegende Prinzipien leichtfertig oder ohne breiten Konsens geändert werden.
Kirchengesetze, die eine Änderung der Grundordnung zum Ziel haben, bedürfen besonderer Mehrheiten, die über die einfache Mehrheit hinausgehen, die für gewöhnliche Kirchengesetze erforderlich ist. In der Kirchenkonferenz ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl erforderlich. Dies bedeutet, dass nicht nur die anwesenden, sondern die gesamte mögliche Stimmenzahl zugrunde gelegt wird, was eine hohe Beteiligung und Zustimmung erfordert. In der Synode muss eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erreicht werden (Artikel 26a GO-EKD). Diese hohen Quoren stellen sicher, dass Änderungen der Grundordnung nur mit breitem Konsens und wohlüberlegt erfolgen und nicht leichtfertig vorgenommen werden können. Sie spiegeln die Bedeutung des Dokuments wider und schützen es vor impulsiven oder kurzfristigen Anpassungen, die das Fundament der EKD gefährden könnten. Der Prozess ist somit ein Abbild des bewussten und verantwortungsvollen Umgangs mit der obersten Rechtsnorm der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Grundordnung der EKD
Was ist die Grundordnung der EKD?
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO-EKD) ist die Kirchenverfassung der EKD. Sie bildet die rechtliche und theologische Grundlage für den Aufbau, die Arbeitsweise und das gesamte Kirchenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen. Sie ist das oberste Regelwerk, das die Struktur und die Funktion der EKD festlegt.
Wann wurde die Grundordnung erstmals beschlossen und wann zuletzt geändert?
Die erste Fassung der Grundordnung wurde am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen. Die jüngste Neufassung trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde am 15. Januar 2020 im Amtsblatt der EKD bekannt gegeben.
Welche theologische Basis hat die Grundordnung?
Die Präambel der Grundordnung legt fest, dass das Evangelium von Jesus Christus, so wie es uns in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist, die Grundlage der Evangelischen Kirche in Deutschland bildet. Dies ist der theologische Ankerpunkt, der alle weiteren Bestimmungen leitet.
Wie sichert die Grundordnung die Einheit der Gliedkirchen?
Sie sichert die Einheit unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung der ordnungsgemäß vollzogenen Taufen und Ordinationen in allen Gliedkirchen der EKD (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Dies gewährleistet die gemeinsame Zugehörigkeit und die freie Ausübung des Dienstes über regionale Grenzen hinweg.
Welche Hauptorgane hat die EKD gemäß der Grundordnung?
Die Hauptorgane sind die Synode der EKD (das Kirchenparlament), der Rat der EKD (die Leitung), die Kirchenkonferenz (ein Gremium der Gliedkirchenleiter) und das unterstützende Kirchenamt der EKD (die zentrale Verwaltung). Diese Organe arbeiten zusammen, um die EKD zu steuern und zu verwalten.
Welche Aufgaben hat das Kirchenamt?
Das Kirchenamt unterstützt die Organe der EKD, führt als zentrale Verwaltungsbehörde die Verwaltung und die laufenden Geschäfte der EKD und fungiert als Dienststelle der Organe. Es ist die administrative Schaltzentrale, die die Umsetzung der Beschlüsse sicherstellt.
Welche Kirchengerichte gibt es und wofür sind sie zuständig?
Zur Streitschlichtung gibt es das Kirchengericht der EKD und das Schiedsgericht der EKD. Sie sind für die Klärung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Kirche zuständig und gewährleisten Rechtssicherheit und faire Verfahren.
Wer ist der "Hüter der Grundordnung"?
Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ist der "Hüter der Grundordnung". Er wacht über deren Einhaltung und Auslegung und prüft die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen mit der Grundordnung. Er ist die höchste Rechtsinstanz in Verfassungsfragen der EKD.
Wie kann die Grundordnung geändert werden?
Änderungen der Grundordnung erfordern in der Kirchenkonferenz eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Stimmenzahl und in der Synode eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 26a GO-EKD). Diese hohen Quoren sichern die Stabilität des Dokuments und erfordern einen breiten Konsens für jede Änderung.
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